Dritte Führerscheinrichtline

Die 3. Führerscheinrichtlinie ist seit dem 19.01.2007 gültig und nur teilweise in Kraft getreten, aber die EU-Staaten dürfen diese erst ab dem 19.01. 2013 anwenden, da so genannte Richtlinien von jedem Staat erst die Umsetzung in nationales Recht verlangen. Die 3. Führerscheinrichtlinie regelt die Fahrerlaubnisklassen sowie die Voraussetzungen für deren Erteilung und Entziehung europaweit einheitlich. Anlass für diese Richtlinie ist dabei die Einführung einheitlicher EU Führerscheine für alle Mitgliedstaaten der EU.

Quelle externer Link 3.Führerscheinrichtlinie

In der 3.Führerscheinrichtlinie steht, dass eine Behörde den Führerschein ablehnen kann oder eine Behörde diesen erst gar nicht erst ausstellen wird, wenn eine MPU Auflage noch besteht. Artikel 11 Absatz 4

Es steht aber auch:

1. Artikel 13 Absatz 2
Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.

Die Verwendung „Bestimmungen“ bei Artikel 13 Absatz 2 dürfte es verbieten die Regelung nicht auf die gesamte Richtlinie anzuwenden.

2. Artikel 2 Absatz 1
Gegenseitige Anerkennung

Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.

3. (5) Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse sollten unberührt bleiben.

Das bedeutet auch weiterhin:
Bis vor dem Inkrafttreten der Richtlinie zum 19.01.2013:

1. Bestandsschutz für Inhaber von EU-Führerscheinen.
2. Rechtssicherheit für Neuerwerber.
Lesen Sie hierzu die Stellungsnahme eines fachkundigen Anwalts, Rechtsanwalt Norbert Warnack [externer Link].

Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat im Juni 2008 entschieden:

Das neue EUGH Urteil vom 26.06.2008 bestätigt die Gültigkeit eines neu erworbenen EU Führerscheins (z.B. aus Tschechien) wenn die 185 Tage Regel eingehalten wurde und entsprechend der ausländische Wohnsitz im neu erworbenen EU Führerschein eingetragen ist.

QUELLE EUGH Pressemitteilung vom Urteil 26.06.08 [externer Link]

Deutschland  muss grundsätzlich die tschechischen Führerscheine anerkennen, die seinen Staatsangehörigen nach dem Entzug ihrer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt worden sind.

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